Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auf unbestimmte Zeit für alle Aufträge, die GCL erteilt werden.
Den vorliegenden AGBs entgegenstehende AGBs des Kunden sind nur gültig, sofern GCL diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Die in den AGBs aufgeführten Bestimmungen gelten für sämtliche Angebote und Leistungen von GCL und sind integraler Bestandteil der akzeptierten Offerten und Verträge. Abweichende schriftliche Vereinbarungen innerhalb der Spezialvereinbarungen gehen diesen AGBs vor.
Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGBs wird unter www.getclients.ch publiziert. Durch die Inanspruchnahme der Leistungen von GCL erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen einverstanden.
GCL ist eine Internet-Marketing-Dienstleisterin. Die von GCL erstellten Offerte und in diesem Zusammenhang angebotene Termine und Fristen gelten bis zum Vertragsabschluss als unverbindlich. Bei einer Zusage durch den Kunden werden die Termine und Fristen auf Machbarkeit überprüft und entweder final als Vertragsbestandteil bezeichnet oder im Dialog mit dem Kunden definiert.
Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Kunde eine Offerte schriftlich akzeptiert. Erteilt der Kunde den Auftrag mündlich, so wird die mündliche Projektannahme seitens GCL schriftlich bestätigt. Der Projektauftrag gilt nach Ablauf von 3 Arbeitstagen als genehmigt, sofern der Kunde in dieser Zeit keinen schriftlichen Widerspruch gegen die Auftragsbestätigung erhebt. Bei kurzfristigen Projekten mit sofortigem Starttermin bedarf es für die Arbeitsaufnahme von GCL in jedem Fall einer schriftlichen Bestätigung seitens des Kunden.
Ab einem Auftragsvolumen von über CHF 20 000.- bedarf es nebst der Schriftlichkeit einer rechtsgültigen Unterschrift des Kunden.
Soweit Änderungs- oder Zusatzwünsche von Seiten des Auftraggebers während des Auftrags Mehraufwand verursachen, stellt GCL diesen zusätzlich in Rechnung. Dasselbe gilt für Mehraufwand, der durch vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebungen, durch Nicht-Bereitstellen aller relevanten Informationen oder anderweitig durch den Auftraggeber verursacht wird.
Erfolgt seitens des Auftraggebers nach Auftragserteilung ein Widerruf des Auftrags, kürzer als 6 Wochen vor Auftragsbeginn, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der Hälfte der vereinbarten Auftragssumme, die innerhalb der ersten 2 Monate der Zusammenarbeit fällig geworden wäre – inklusive der Aufwendungen Dritter.
Für von GCL erbrachte Leistungen gelten die von GCL kommunizierten Preise. Gewährte Rabatte gelten ausschliesslich projektbezogen. Die offerierten Preise verstehen sich immer in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer.
Für Projektaufträge stellt GCL 50% der budgetieren Kosten bei Projektbeginn in Rechnung. Die restlichen Leistungen kann GCL wahlweise nach Abschluss des Projektes oder in monatlichen Tranchen verrechnen. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 10 Tage. Skonto wird nicht gewährt.
Nicht in der Offerte enthaltene Kosten für Programmierung, Grafik, Design, Bildrechte, Fotoshootings, Verbrauchsmaterialien, Übersetzungen, Autorenkorrekturen, Reise-, Fracht- und sonstige Spesen werden separat und zusätzlich zur offerierten Leistung in Rechnung gestellt.
Wird der Zahlungstermin vom Kunden nicht eingehalten, werden pro Mahnung zusätzlich CHF 20.– in Rechnung gestellt.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden ist GCL berechtigt, jegliche Arbeiten für diesen Kunden einzustellen. Dies wird dem Kunden vorgängig mitgeteilt. Für Schäden jeglicher Art, welche aus einer durch Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten seitens des Kunden resultierenden Einstellung der Arbeit entstehen, schliesst GCL jegliche Haftung aus.
Vorbehaltlich anderweitiger, schriftlicher Vereinbarung und einer angemessenen Vergütung liegen die Rechte für alle von GCL erstellten Arbeitsergebnisse bei GCL.
Die Veröffentlichung und Weiterverarbeitung von durch GCL erstellten Arbeitsergebnissen ist nur nach Einwilligung durch GCL und unter Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen durch den Kunden zulässig.
Alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten und Materialien wie z.B. Bilder, Logos und Schriften, Texte inkl. Übersetzungen, Briefings und technische Anforderungen, werden GCL vom Kunden vorab und termingerecht in der benötigten Form zur Verfügung gestellt und der Kunde räumt GCL das kostenlose Nutzungsrecht daran ein, um die Erbringung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen. Liegen die Materialien aus Gründen, die der Kunde oder ein Dritter zu verantworten hat, nicht termingerecht und in der entsprechend vereinbarten Form bei GCL vor, so kann GCL jede bis hierhin vereinbarte Erarbeitungsfrist verlängern und zusätzliche Koordinationskosten von bis zu 10% des Auftragsvolumens verrechnen. Daraus entstehende Schäden in Form von Nichteinhaltung von Projektterminen liegen vollumfänglich beim Kunden und GCL übernimmt keinerlei Verantwortung dafür. Muss aus solchen Gründen ein Projekt storniert werden, verrechnet GCL die volle Leistung gemäss Offerte bzw. Vertrag, auch wenn nicht die ganze Arbeit anfiel.
Der Kunde sichert zu, über sämtliche Rechte an den angelieferten Inhalten zu verfügen. Im Falle einer unberechtigten Übertragung allfälliger Nutzungsrechte vom Kunden an GCL schliesst GCL jegliche Haftung aus. Der Kunde ist zudem verpflichtet, GCL für sämtliche daraus entstandene Ansprüche, inklusive Rechtsverfolgungskosten, schadlos zu halten und zu entlasten.
Für allfällige sonstige im Zusammenhang mit im Rahmen des Kundenauftrags erstellten Arbeitsergebnissen entstandenen immaterialgüterrechtlichen oder andere Konflikte oder Ansprüche liegt jegliche Haftung und Verantwortung beim Kunden. Insbesondere liegt es beim Kunden, gewünschte rechtliche Abklärungen oder Absicherungen zu veranlassen. Der Kunde befreit GCL in jedem Fall von jeglicher Haftung und allen Ansprüchen Dritter, inklusive Rechtsverfolgungskosten.
Die Rechte für jegliche von GCL erstellten Arbeitsergebnisse und konzeptionellen Inhalte aus Konzeptions- und Beratungsphasen, welche nicht marktgerecht oder nach Vereinbarung entschädigt werden, liegen vollumfänglich bei GCL. Gleiches gilt für sämtliche Arbeitsergebnisse, die von GCL präsentiert, vom Kunden jedoch nicht berücksichtigt und genutzt werden.
Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gesamtvergütung das nicht ausschliessliche Nutzungsrecht am von GCL entwickelten Werk, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Bis dahin verbleiben alle Rechte vollumfänglich exklusiv bei GCL.
Die Urheberrechte der Werke, welche von GCL entwickelt werden, verbleiben bei GCL. So steht es GCL frei, diese bei anderen Projekten weiter zu verwenden. Dies gilt besonders für Software-Komponenten und universelle Grafik-Elemente wie z.B. Icons und Fotos. Speziell für den Kunden entwickelte Produkte wie Logos, Zeichnungen etc. sind davon explizit ausgenommen.
Vorbehaltlich anderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und GCL entstehen Arbeitsergebnisse aus Open Source Software. Die Urheberrechte an dieser von Dritten entwickelten Software bleiben bei den jeweiligen Dritten.
Offerten gelten für die Nutzung mit den aktuellen, verbreiteten Webbrowsern. Der Kunde ist selber dafür verantwortlich, die technischen Anforderungen zu bestimmen oder zusammen mit GCL im Rahmen der Offertstellung zu definieren.
Wird die Kompatibilität zu einer bestimmten Software von Dritten nicht ausdrücklich offeriert, lehnt GCL die Garantie für eine reibungslose Zusammenarbeit mit Software von Dritten ausdrücklich ab. Über jede notwendige Kompatibilität und Software-Verknüpfung muss GCL im Vorfeld vom Kunden informiert sein. Allfällig hieraus resultierende Anpassungsarbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Das Hosting wird grundsätzlich durch den Kunden separat geregelt und ist nicht automatisch in den Projektofferten integriert.
GCL verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen sowie im Interesse des Kunden auszuführen. Dienstleistungen werden in guter Qualität und zu aktuellen Standards geliefert.
Von der Gewährleistung in jedem Fall ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die GCL nicht zu vertreten hat. Dazu gehören höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, sowie Unterlassung von Software-Pflege des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Verwendungszwecke sowie unabsehbare technologische Änderungen. Zusätzliche Anpassungen aufgrund von unabsehbaren Änderungen durch Dritte können separat nachofferiert werden.
Bei unvorhergesehenem Ausfall des verantwortlichen Mitarbeitenden bei GCL verpflichtet sich GCL, entweder rechtzeitig geeignete Stellvertreter zu finden oder einen geeigneten Ersatztermin anzubieten oder die betroffene, durch den Auftraggeber getätigte Honorarvorauszahlung zurückzuerstatten.
Durch GCL ausgeführte, abgeschlossene und dem Kunden bekannte Leistungen und Arbeitsergebnisse müssen von diesem geprüft werden. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Kunden innert 5 Arbeitstagen gelten diese als abgenommen, selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat. Die Abnahme kann vom Kunden nicht widerrufen werden.
GCL kann zur Realisierung von Projekten notwendige Leistungen eigenständig oder nach eigenem Ermessen durch Beiziehen von Dritten umsetzen. GCL ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden Verträge mit Dritten abzuschliessen, welche für die Durchführung des Auftrags notwendig sind. Kosten, welche nicht in der Offerte aufgeführt sind, bedürfen der Genehmigung des Kunden. GCL wählt die Drittparteien sorgfältig aus. GCL kann für Leistungen Dritter nicht haftbar gemacht werden, auch dann nicht, wenn Dritte bei der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Verzug geraten. GCL setzt sich gegenüber Dritten für die Interessen des Kunden ein.
Kosten für Schaltungen, Grafiken oder Druck werden in der Regel vom Kunden direkt bezahlt. Leistungen Dritter, die GCL für den Kunden bezahlt, abwickelt und organisatorisch übernimmt, werden dem Kunden weiterverrechnet.
GCL haftet, egal aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
GCL lehnt jede Verantwortung und Haftung für die Datensicherheit (insbesondere, aber nicht abschliessend Übertragung, Geheimhaltung, Integrität und Verfügbarkeit) im Zusammenhang mit der Übermittlung oder sonstiger Nutzung der Daten ab.
GCL haftet im Weiteren nicht für resultierende Schäden oder Folgeschäden aufgrund der Nutzung der vom Kunden erworbenen Produkte und Leistungen. Insbesondere haftet GCL auch nicht für eine bestimmte Wirkung der Produkte oder entgangenen Gewinn.
Ohne ausdrücklich und eindeutig anderweitig lautende Formulierungen in der Offerte, gelten die jeweils offerierten Massnahmen und Tätigkeiten von Seiten GCL als empfohlene Produkte, die mit der Erstellung abgeschlossen sind. GCL garantiert in keiner Weise das Erreichen von allfälligen Performance-Zielen und macht keine Angaben oder Versprechungen bezüglich messbaren Zielen als Vertragsbestandteil.
Der Kunde stellt GCL, seine Vertreter, Geschäftsführer, Angestellten und Bevollmächtigten von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung von Produkten und Leistungen von GCL erhoben werden. Der Kunde ersetzt GCL jede in diesem Zusammenhang erwachsene Aufwendung, Schädigung und entgangenen Gewinn, einschliesslich allfälliger Rechtsverfolgungskosten.
Kann eine Leistung durch GCL aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Materialien durch den Kunden oder aufgrund von Unerreichbarkeit des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Kunde den daraus entstehenden Schaden oder entgangenen Gewinn zu tragen. Daraus entstehende Zusatzaufwände bei GCL werden dem Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.
GCL ist zu jeder Zeit zu Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere für Geschäftsgeheimnisse des Kunden und die gemeinsam erarbeiteten, geschäftsrelvanten Informationen des Kunden. Über die Zusammenarbeit als solche darf GCL ohne anderslautende Vereinbarung kommunizieren.
Ohne eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ist GCL jederzeit berechtigt, für mehrere Kunden aus derselben Branche tätig zu sein. GCL ist zu jeder Zeit zu Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere für Geschäftsgeheimnisse des Kunden und die gemeinsam erarbeiteten, geschäftsrelevanten Informationen des Kunden.
Über die Zusammenarbeit als solche darf GCL ohne anderslautende Vereinbarung kommunizieren.
Für die Gültigkeit von Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen GCL und dem Kunden bedarf es der Schriftlichkeit. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. E-Mails sind der Schriftform gleichgestellt. Bezüglich Projekte, die ein Volumen von
CHF 20 000.- übersteigen, erfordern die Abmachungen die Unterschriften beider Vertragsparteien.
GCL ist berechtigt, nach Ablauf eines Jahres seit Projektabschluss die in ihrem Besitz befindlichen Daten und Unterlagen zu vernichten, sofern vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe durch den Auftraggeber an GCL eingegangen ist.
GCL steht das Recht zu, die AGBs jederzeit zu ändern. Es liegt bei GCL, laufende Projektkunden über anstehende Änderungen zu informieren. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Auftraggeber innert 3 Arbeitstagen nach Bekanntgabe, spätestens jedoch bei einem Folgeauftrag, gelten die Änderungen als genehmigt und die neuen Bestimmungen haben vollumfänglich Geltung.
Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Widersprüchen und Lücken
Sollten die Geschäftsbedingungen Widersprüche oder Lücken enthalten, so ist anhand von Zweck, Sinn und Geist sowie dem Prinzip von Treu und Glauben und den gegenseitigen Interessen der Parteien zu ermitteln, welche Regelung als angemessen erscheint. Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht bei Widersprüchen grundsätzlich das später Festgelegte dem Früheren vor. Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen an einen Dritten abzutreten.
Diese Geschäftsbedingungen sowie Spezialvereinbarungen unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Winterthur.
Winterthur, im Frühjahr 2016
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